39,05 Euro in einem Monat. Nicht für eine Kreditkarte. Nicht für ein Premiumkonto. Sondern für ein Guthabenkonto bei der Sparkasse Wilhelmshaven. Ein dokumentierter Fall zeigt, wie aus Grundpreis und Zahlungsverkehrsentgelten eine Monatslast entstehen kann, die für Menschen mit wenig Geld spürbar wird.
REFLAK liegen Entgeltunterlagen, Preisangaben, Antworten der Sparkasse Wilhelmshaven, Auskünfte der BaFin sowie eine Einordnung des Niedersächsischen Finanzministeriums vor. Ausgangspunkt war ein dokumentierter Einzelfall. Diese Betroffenheit wurde gegenüber der Sparkasse offengelegt. Die Recherche zielte jedoch ausdrücklich auf die allgemeine Entgeltstruktur, Produktlogik, soziale Angemessenheit, Transparenz und wirtschaftliche Bedeutung von Basiskonten, Guthabenkonten und sogenannten Konten für Jedermann.
Dieser Artikel ist frei zugänglich. REFLAK veröffentlicht diese Aktenlage frei zugänglich. Nicht, weil Recherche kostenlos entsteht, sondern weil bestimmte Fragen öffentlich gestellt werden müssen.
Die Anatomie einer Rechnung
Der vorliegende Entgeltabschluss zeigt die Mechanik: ein monatlicher Grundpreis von 7,90 Euro, dazu ein deutlich höherer Posten für Zahlungsverkehr und weitere Kleinstentgelte. Am Ende stehen für einen Monat 39,05 Euro.
Auf ein Jahr hochgerechnet entspräche eine solche Monatslast fast 470 Euro. Für ein Konto auf Guthabenbasis, das keinen Dispositionskredit bereitstellt und damit kein klassisches Kreditrisiko eröffnet, ist das eine Zahl, die Fragen aufwirft.
Die Frage lautet nicht: Darf ein Konto Geld kosten? Natürlich darf es das. Die Frage lautet: Wann wird aus Kontozugang eine Kostenstruktur, die gerade für Menschen mit eingeschränkter Kontowahl besonders belastend wird?
Die Sparkasse zieht eine Produktgrenze
REFLAK hat die Sparkasse Wilhelmshaven zur Entgeltgestaltung bei Basiskonten, Guthabenkonten und sogenannten Konten für Jedermann befragt. Die Anfrage wurde zunächst durch Daniel Schnitger, Direktor Vorstandsstab, bestätigt. Die inhaltliche Beantwortung erfolgte anschließend aus dem Bereich Recht und Beauftragtenwesen.
Die Sparkasse stellt ihre Linie klar: Das gesetzlich geregelte Basiskonto werde mit 4,00 Euro monatlichem Grundpreis geführt. Das Guthabenkonto beziehungsweise „Konto für Jedermann“ sei dagegen ein eigenständiges, historisch gewachsenes Produkt und kein Basiskonto im Sinne des Zahlungskontengesetzes.
Damit zieht die Sparkasse eine formale Trennlinie. Für REFLAK bleibt aber die soziale Anschlussfrage: Wenn solche Kontomodelle praktisch gerade für Menschen relevant sind, die kein normales Konto mit Überziehung erhalten oder finanziell belastet sind, reicht dann der Hinweis auf Produktlogik aus?
Was beantwortet wurde
- 1. Das Basiskonto wird laut Sparkasse mit 4,00 Euro monatlichem Grundpreis geführt.
- 2. Das Guthabenkonto sei ein eigenständiges historisches Produkt und kein Basiskonto.
- 3. Online-Überweisungen und Echtzeitüberweisungen kosten laut Sparkasse jeweils 0,25 Euro.
- 4. Die Sparkasse verweist auf Produktstruktur, Leistungsmerkmale, Aufwand und Nutzungsverhalten.
- 5. Nach ergänzender BaFin-Einordnung verweist die Sparkasse auf ihre bisherigen Antworten.
Was offen bleibt
- 1. Die konkrete betriebliche Kalkulation des höheren Guthabenkonto-Grundpreises.
- 2. Aggregierte Zahlen zu betroffenen Kontomodellen und Entgelterträgen.
- 3. Eine öffentliche Einordnung zur tatsächlichen Gesamtkostenwirkung nach der neuen BaFin-Klarstellung.
- 4. Die Frage, ob ein Kostendeckel für soziale Kontomodelle politisch oder institutsseitig gewollt ist.
- 5. Die Frage, wann ein Modell aus Sicht der Aufsicht im Marktvergleich zum Ausreißer wird.
Der Preis ist nicht bei 7,90 Euro zu Ende
Die Sparkasse erklärt, die Kontoführungspreise würden auf Grundlage des jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnisses berechnet. Bei Entgeltänderungen verweist sie auf die AGB-Sparkassen und ordnungsgemäße Kundeninformation. Zur konkreten Zustimmungshistorie im individuellen Fall verweist sie auf den direkten Kundendialog.
Für die allgemeine Gebührenlogik ist ein anderer Punkt entscheidend: Die Sparkasse bestätigt, dass Zahlungsverkehrsentgelte nach tatsächlichem Nutzungsverhalten entstehen. Online-Überweisungen und Echtzeitüberweisungen werden mit jeweils 0,25 Euro berechnet. Daueraufträge und Umsätze aus dem Rechnungsabschluss seien nach Darstellung der Sparkasse kostenfrei.
Das klingt kleinteilig. In der Praxis kann genau darin die soziale Schärfe liegen. Denn ein Konto dient nicht der Dekoration. Es wird genutzt: Miete, Strom, Versicherungen, Behördenzahlungen, Einkommen, Lastschriften, Überweisungen, Umbuchungen. Wer wenig Geld hat, hat nicht automatisch weniger Zahlungsvorgänge. Oft ist das Gegenteil der Fall: viele kleine Beträge, viele einzelne Verpflichtungen, viele Stellen, die abbuchen.
BaFin: Nicht nur der Grundpreis zählt
REFLAK hat auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um Einordnung gebeten. Die BaFin macht klar: Der deutsche Gesetzgeber hat sich beim Basiskonto gegen eine Preisobergrenze und gegen Entgeltfreiheit entschieden. Maßstab für die Angemessenheit von Entgelten seien Kosten und Marktüblichkeit.
Die BaFin erklärt außerdem, dass die Frage der Angemessenheit im Einzelfall zu beurteilen sei. Ein kostendeckendes Entgelt gelte grundsätzlich als angemessen. Problematisch werde es, wenn ein Entgelt im Marktvergleich ein substantieller Ausreißer nach oben sei und damit nicht mehr marktüblich erscheine.
Auf ergänzende Nachfrage präzisierte die BaFin gegenüber REFLAK den entscheidenden Punkt: Bei der Bewertung der Angemessenheit von Basiskontoentgelten werde nicht ausschließlich der monatliche Grundpreis betrachtet. Einbezogen würden sämtliche Kosten der Kontoführung, also sowohl Grundpreis als auch alle laufenden oder jährlichen Nutzungsentgelte und Kosten.
Auf die Frage, ob ein Entgeltmodell auch dann aufsichtsrechtlich relevant werden könne, wenn der formale Grundpreis niedrig erscheint, die tatsächlichen monatlichen Gesamtkosten durch nutzungsabhängige Einzelentgelte jedoch deutlich steigen können, antwortete die BaFin mit „Ja“.
Wichtig ist zugleich die Grenze dieser Aussage: Weitere Guthaben- oder „Konto für Jedermann“-Modelle fallen nach BaFin-Auskunft grundsätzlich in die Vertragsfreiheit der Banken. Genau diese Abgrenzung ist jedoch der öffentliche Kern des Falls: Wo endet freie Produktgestaltung – und wo beginnt bei kontonaher Grundversorgung die soziale Kostenfrage?
Das Finanzministerium verweist auf die BaFin
Auch das Niedersächsische Finanzministerium wurde angefragt. Die Antwort grenzt die Zuständigkeiten ein: Basiskonten fallen unter das Zahlungskontengesetz, die konkrete Bewertung einzelner Basiskontoentgelte liege nach Darstellung des Ministeriums in der fachaufsichtlichen Zuständigkeit der BaFin. Die niedersächsische Sparkassenaufsicht sei hierfür nicht zuständig.
Gleichzeitig verweist das Ministerium darauf, dass die Sparkassenaufsicht nach dem Niedersächsischen Sparkassengesetz grundsätzlich auf Rechtsaufsicht beschränkt ist. Sie habe sicherzustellen, dass Verwaltung und Geschäftsführung entsprechend den sparkassenrechtlichen Vorschriften handeln.
Übersetzt heißt das: Wenn es um konkrete Basiskontoentgelte geht, schaut das Land nach eigener Darstellung nicht auf den einzelnen Preis. Zuständig ist die BaFin. Wenn es um sparkassenrechtliche Ordnung und Rechtsaufsicht geht, bleibt das Land im Rahmen des NSpG beteiligt – aber nicht als Preisprüfer für einzelne Kontomodelle.
Beschwerdeverfahren: BaFin bestätigt Eingang, schweigt aber zu Maßnahmen
Neben der Presseauskunft liegt REFLAK auch ein Schreiben der BaFin aus dem Beschwerdekontext vor. Darin bestätigt die Behörde den Eingang einer Beschwerde zu Entgeltvereinbarungen beim Basiskonto der Sparkasse Wilhelmshaven.
Auch in diesem Schreiben hält die BaFin fest, dass die Frage, ob ein Basiskonto-Entgelt eines Kreditinstituts angemessen ist oder nicht, jeweils eine Frage des Einzelfalls sei. Zugleich teilt die Behörde mit, dass Hinweise aus Beschwerden hilfreich seien, weil sie dadurch Erkenntnisse über die operative Tätigkeit der Kreditinstitute erhalte und diese bei der Erfüllung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben berücksichtigen könne.
Ob und welche Maßnahmen die BaFin gegenüber dem Institut ergriffen hat oder ergreifen wird, teilt sie aufgrund gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten nicht mit. Daraus folgt kein öffentlich bestätigter Verstoß. Es zeigt aber: Die Hinweise sind bei der Aufsicht angekommen.
Die letzte Rückfrage
Nach der ergänzenden BaFin-Einordnung gab REFLAK der Sparkasse Wilhelmshaven erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese Anfrage wurde im Rahmen der redaktionellen Arbeit der Braker Zeitung und ihres Rechercheformats REFLAK gestellt, damit der publizistische Rahmen klar benannt ist.
Die Sparkasse antwortete erneut über Daniel Schnitger, Direktor Vorstandsstab. Sie erklärte, ihr sei nicht bekannt, inwieweit die Anfrage und die bisherigen Antworten bekannt seien. Zugleich teilte sie mit, in den bisherigen Antworten seien die erneuten Fragestellungen aus Sicht der Sparkasse aufgegriffen und inhaltlich behandelt worden.
Eine gesonderte inhaltliche Ergänzung zur neuen BaFin-Aussage, wonach bei der Angemessenheitsbewertung sämtliche Kosten der Kontoführung einzubeziehen sind, erfolgte damit nicht. Die Sparkasse verweist auf ihre bisherigen Antworten.
REFLAK meint: Teilhabe ohne Kostendeckel bleibt halbe Teilhabe
Die Sparkasse Wilhelmshaven hat ihren Standpunkt klar gemacht. Sie beschreibt das Guthabenkonto als eigenes Produkt, verweist auf Aufwand, Leistungsmerkmale und Nutzungsverhalten. Nach der ergänzenden BaFin-Einordnung verweist sie auf ihre bisherigen Antworten.
Die BaFin zieht den größeren Rahmen: Keine Preisobergrenze, keine Entgeltfreiheit, aber Angemessenheit nach Kosten und Marktüblichkeit. Neu entscheidend ist die Klarstellung, dass bei der Angemessenheit sämtliche Kosten der Kontoführung zählen – nicht nur der Grundpreis.
Damit ist der Fall nicht erledigt. Er ist erst richtig sichtbar.
Denn die soziale Frage liegt nicht nur im Grundpreis. Sie liegt in der tatsächlichen Monatslast. Ein Konto ist kein Komfortprodukt. Ohne Konto gibt es kaum Lohn, kaum Miete, kaum Stromvertrag, kaum Versicherung, kaum Behördenverkehr. Zahlungsverkehr ist Grundinfrastruktur des Alltags.
Teilhabe ohne Kostendeckel bleibt halbe Teilhabe. Wer auf ein Guthabenkonto angewiesen ist, darf nicht allein deshalb in eine Kostenlogik geraten, in der jeder notwendige Zahlungsvorgang zusätzlich spürbar wird.